| Antrag: | Gleichmäßige Repräsentation der Stimmen der Stufen auf Bundes-, Diözesan- und Bezirksebene |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Jakob Kuhn |
| Status: | Abgelehnt |
| Eingereicht: | 21.03.2026, 10:15 |
Ä1 zu IA3: Gleichmäßige Repräsentation der Stimmen der Stufen auf Bundes-, Diözesan- und Bezirksebene
Antragstext
Die Diözesanversammlung beauftragt den Diözesanvorstand, folgenden Satzungsänderungsantrag auf der Bundesversammlung 2026 zu stellen. Der Antrag ist nicht zu stellen, wenn durch andere Antragsberechtigte bereits ein Antrag gestellt wird, der eine identische oder im Wesentlichen vergleichbare Satzungsänderung zum Ziel hat.
Die Satzungen der Bezirksebene (Ziffern 21 und 37), der Diözesanebene (Ziffern 20, 35) und Bundesebene (Ziffer 22, 36 und 37) werden wie folgt geändert:
Satzung der Bezirksebene
21.
Zur Bezirksversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
- der Bezirksvorstand,
- die Bezirksstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadi- und Roverstufe (bzw. bei Vakanzen die zusätzlichen Delegierten der Bezirkskonferenz),
- jeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Stammesvorstände bzw. bei Vakanz die Stammesdelegierten) der einzelnen Stämme und
- jeweils zwei Delegierte der Bezirkskonferenzen der einzelnen Altersstufen.
Die Stimmen der Bezirksleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der Bezirksversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Bezirksvorstands haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
37.
Die Bezirkskonferenzen haben folgende Aufgaben:
- die Weiterbildung der Mitglieder dieser Konferenzen in Fragen der Pädagogik und pfadfinderischer Jugendarbeit,
- die Erarbeitung von Modellen und die Koordinierung der Arbeit der Gruppen,
- die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bezirksversammlung. Die Delegation gilt für ein Jahr und endet mit dem Schluss der Bezirkskonferenz, die im Jahr nach der Wahl stattfindet. Gewählt werden können auf Vorschlag der Konferenzmitglieder alle Mitglieder der Arbeitskreise, die Mitglieder der Leitungsteams der jeweiligen Stufe und im Falle der Roverstufe die Rover*innen aus Stämmen des Bezirks.
Die Bezirkskonferenzen haben das Vorschlagsrecht für die Berufung der Bezirksstufenleitung der jeweiligen Altersstufe.
Wenn in einem Bezirk die Ämter der Stufenleitung unbesetzt sind, dann kann nach vorheriger Genehmigung durch den Bezirksvorstand die Bezirkskonferenz ein Konferenzmitglied als
Delegierte*n wählen, die*der auf der Diözesankonferenz und der Bezirksversammlung
stimmberechtigt ist. Außerdem ist jeweils ein*e Ersatzdelegierte*r zu wählen. Die
Ausnahmegenehmigung durch den Bezirksvorstand gilt jeweils nur für ein Jahr. Nach der Teilnahme an der Diözesankonferenz ist der Bezirksvorstand durch die*den Delegierte*n umgehend zu informieren. Die*der gewählte Delegierte hat ebenfalls die Pflicht, bei der nächsten Bezirkskonferenz über Verlauf und Inhalt der Diözesankonferenz und der Bezirksversammlung zu informieren.
Satzung der Diözesanebene
20.
Zur Diözesanversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
- der Diözesanvorstand,
- die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadi- und Roverstufe (bzw. bei Vakanzen die zusätzlichen Delegierten der Diözesankonferenz)
- jeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Bezirksvorstände bzw. bei Vakanzen die Bezirksdelegierten) der einzelnen Bezirke oder sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der Stammesvorstände und
- jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der einzelnen Altersstufen.
Die Stimmen der Diözesanleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der Diözesanversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Diözesanvorstands haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
35.
Die Diözesankonferenzen haben folgende Aufgaben:
- die Auseinandersetzung mit der Lebenssituation junger Menschen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, die die Lebensperspektiven junger Menschen beeinflussen, – die Beratung über die Ergebnisse der Stufengipfel,
- die Beschäftigung mit Fragen der Einführung, Ausbildung und Begleitung von Leiter*innen,
- die Erarbeitung von Modellunternehmungen,
- die Beratung über Diözesanunternehmungen der Altersstufen,
- die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Diözesanversammlung. Die Delegation gilt für ein Jahr und endet mit dem Schluss der Diözesankonferenz, die im Jahr nach der Wahl stattfindet. Gewählt werden können auf Vorschlag der Konferenzmitglieder alle Mitglieder der Arbeitskreise und Leitungsteams der jeweiligen Stufe im Diözesanverband und seinen
Gruppierungen und im Falle der Roverstufe die Rover*innen aus Stämmen der Diözese.
Die Diözesankonferenz hat das Vorschlagsrecht für die Berufung der Diözesanstufenleitung.
Wenn in einem Diözesanverband die Ämter der Stufenleitung unbesetzt sind, dann kann nach vorheriger Genehmigung durch den Diözesanvorstand die Diözesankonferenz ein Konferenzmitglied als Delegierte*n wählen, die*der auf der Bundeskonferenz und der Diözesanversammlung stimmberechtigt ist. Außerdem ist jeweils ein*e Ersatzdelegierte*r zu wählen. Die Ausnahmegenehmigung durch den Diözesanvorstand gilt jeweils nur für ein Jahr. Nach der Teilnahme an der Bundeskonferenz ist der Diözesanvorstand durch die*den Delegierte*n umgehend zu informieren. Die*der gewählte Delegierte hat ebenfalls die Pflicht, bei der nächsten Diözesankonferenz über Verlauf und Inhalt der Bundeskonferenz und der Diözesanversammlung zu informieren.
Satzung der Bundesebene
22.
Zur Bundesversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
- der Bundesvorstand,
- die Bundesstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder*innen-, Pfadi- und Roverstufe (bzw. bei Vakanzen die zusätzlichen Delegierten der Bundeskonferenz),
- jeweils drei Vertreter*innen (Mitglieder der Diözesanvorstände bzw. bei Vakanzen die Diözesandelegierten) der einzelnen Diözesanverbände und
- jeweils vier Delegierte der Bundeskonferenzen der einzelnen Altersstufen.
Die Stimmen der Bundesleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der Bundesversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Bundesvorstands haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der besetzten Ämter und nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder ausgegangen.
36.
Zu den Bundeskonferenzen gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
- ein Mitglied des Bundesvorstands,
- die Bundesstufenleitung in der jeweiligen Altersstufe,
- die Diözesanstufenleitungen der jeweiligen Altersstufe, (und-)
- oder bei Vakanz der Diözesanstufenleitung jeweils ein*e gewählte*r Delegierte*r der Diözesankonferenz und
- bis zu zwei Mitglieder des Bundesarbeitskreises der Altersstufe.
Folgende Personen nehmen nach Bedarf mit beratender Stimme an den Bundeskonferenzen teil:
- die weiteren Mitglieder des Bundesvorstands,
- die weiteren Mitglieder des Bundesarbeitskreises und der Diözesanarbeitskreise der jeweiligen Altersstufe, – die Fachreferent*innen der Bundesleitung,
- die Beauftragten für Internationales der Bundesleitung und
- die*der zuständige hauptberufliche Referent*in der Bundesleitung und
- bei der Bundeskonferenz der Roverstufe außerdem die Mitglieder des Roverboards. 37.
Die Bundeskonferenzen haben folgende Aufgaben:
- die Auseinandersetzung mit der Lebenssituation junger Menschen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, die die Lebensperspektiven junger Menschen beeinflussen,
- die Weiterentwicklung des Verständnisses pfadfinderischer Erziehung,
- die Beratung der inhaltlichen und methodischen Fragen der jeweiligen Altersstufe,
- die Beratung und Beschlussfassung zur Konzeption der Woodbadge-Kurse der jeweiligen Stufe im Rahmen des Gesamtverbandlichen Ausbildungskonzepts,
- die Beratung des Bundesvorstands in Fragen der Verbandszeitschriften und
- die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesversammlung. Die Delegation gilt für ein Jahr und endet mit dem Schluss der Bundeskonferenz, die im Jahr nach der Wahl stattfindet. Gewählt werden können auf Vorschlag der Konferenzmitglieder alle Mitglieder der Arbeitskreise und Leitungsteams der jeweiligen Stufe in der DPSG.
Die Bundeskonferenz hat das Vorschlagsrecht für die Berufung der Bundesstufenleitung.
Wenn im Bundesverband die Ämter der Stufenleitung unbesetzt sind, dann kann nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesvorstand die Bundeskonferenz ein Konferenzmitglied als Delegierte*n wählen, die*der auf der Bundesversammlung stimmberechtigt ist. Außerdem ist jeweils ein*e Ersatzdelegierte*r zu wählen. Die Ausnahmegenehmigung durch den Bundesvorstand gilt jeweils nur für ein Jahr. Die*der gewählte Delegierte hat ebenfalls die Pflicht, bei der nächsten Bundeskonferenz über Verlauf und Inhalt der Bundesversammlung zu informieren.
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