| Veranstaltung: | 122. Diözesanversammlung |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Beschluss durch: | Diözesanleitung |
| Antragshistorie: | Version 2 |
Umgang mit Cannabis auf Veranstaltungen der Diözesanebene und Erarbeitung einer Arbeitshilfe
Beschlusstext
Die Diözesanversammlung möge beschließen:
Auf Veranstaltungen, bei denen der Diözesanverband Essen gastgebend ist, ist der
Konsum von Cannabis grundsätzlich verboten.
Die für eine Veranstaltung verantwortlichen Personen können abweichende
Regelungen treffen, die einen verantwortungsvollen und gesetzeskonformen Konsum
von Cannabis sicherstellen. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
- Die gesetzlichen Vorgaben zur Aufsichtspflicht, dem Schutz vor
Passivrauchen und dem Konsum von Cannabis (KCanGe) sind jederzeit
einzuhalten.
- generell dürfen nur Leiter*innen und Mitarbeiter*innen Cannabis
konsumieren.
- Während offizieller Programmpunkte darf kein Cannabis konsumiert werden
und der Konsum von Cannabis wird in der Außendarstellung nicht gezeigt.
- Kinder und Jugendliche dürfen dem Konsum von Cannabis auch nicht mittelbar
ausgesetzt werden. Als Kinder- und Jugendverband möchten wir unseren
Mitgliedern möglichst ohne Drogen einen Raum für Entwicklung und
Entfaltung bieten. Der Konsum von Cannabis darf vor Kindern und
Jugendlichen nicht als erstrebenswert oder normalisiert dargestellt
werden.
Bei der Bewertung sind darüber hinaus mindestens folgende Punkte zu beachten:
- Örtliche Gegebenheiten
- Auslandsaufenthalte und Grenzübertritte
- Betreuungsschlüssel
Die Diözesanleitung beauftragt eine aus den unterschiedlichen Ebenen besetzte
Arbeitsgruppe, eine Arbeitshilfe zum Thema Cannabiskonsum für Stämme und Bezirke
zu entwickeln.
Die Diözesanversammlung beschäftigt sich spätestens im Jahr 2027 wieder mit dem
Thema,um weitere Entwicklungen und neue Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Begründung
Zum 1. April 2024 ist in Deutschland das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft getreten. Es erlaubt Erwachsenen den Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis. Für Jugendliche, also Personen jünger als 18 Jahre, sind Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken weiterhin verboten1. Diese Neuerungen werfen zahlreiche Fragen für unseren Kinder- und Jugendverband auf, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Cannabis im Kontext von Pfadfinder:innenaktivitäten.
Unser Ziel ist es, mit diesem Antrag klare Leitlinien für die Diözesanebene zu schaffen, die zugleich Orientierung und Unterstützung für die Stämme und Bezirke unseres Diözesanverbandes bieten. Die vorgeschlagene Arbeitshilfe soll aufklären, zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit der Thematik beitragen und eine reflektierte Haltung fördern. Nach sorgfältiger Abwägung haben wir uns für ein grundsätzliches Verbot des Cannabiskonsums auf Veranstaltungen entschieden, das unter klar definierten Voraussetzungen von verantwortlichen Personen angepasst werden kann.
Gesetzliche Grundlagen und Herausforderungen
In Kapitel 2, § 5 des KCanG sind Regelungen zum Konsumverbot von Cannabis benannt. In unmittelbarer Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen ist der Konsum von Cannabis weiterhin verboten, ebenso in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite2:
- Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
- Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, […]
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Weil die meisten der vom Diözesanverband ausgerichteten Veranstaltungen mindestens eines dieser Kriterien erfüllen, besteht ein hohes Risiko von Regelverstößen. Solche Verstöße können schwerwiegende Folgen für die beteiligte Personen und ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit haben. Um Rover:innen und unsere Leitenden vor rechtlichen Folgen von Verstößen und vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen, haben wir uns für ein grundsätzliches Verbot des Cannabiskonsums entschieden.
Abweichungen vom Verbot: Voraussetzungen und Begründungen
Unter den im Antrag genannten Bedingungen halten wir es jedoch für vertretbar, wenn für eine Veranstaltung verantwortliche Personen von dieser Regelung abweichen. Diese Bedingungen stellen sicher, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben gewährleistet bleibt. Zu den einzelnen Kriterien:
- Die gesetzlichen Vorgaben zur Aufsichtspflicht, dem Schutz vor Passivrauchen, und dem Konsum von Cannabis (KCanG) sind jederzeit einzuhalten.
- Die gesetzlichen Vorgaben sind selbstverständlich einzuhalten. Aufgrund fehlender Erfahrungswerte ist unklar, ab wann leitende Personen nach dem Konsum von Cannabis ihre Aufsichtspflichten wieder verantwortungsvoll wahrnehmen können.
- Abweichend vom Gesetz ist der Konsum von Cannabis bei DV-Veranstaltungen generell erst ab 21 Jahren erlaubt.
- Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen birgt der Konsum von Cannabis größere Risiken als bei Älteren, weil sich ihre Gehirne noch in der Entwicklung befinden. Mit dieser Regelung wollen wir sowohl Jugendliche als auch Leitende unter 21 Jahren besser schützen.
- Während offizieller Programmpunkte darf kein Cannabis konsumiert werden, und der Konsum von Cannabis wird in der Außendarstellung nicht gezeigt.
- Diese Regelung orientiert sich am bestehenden Leitfaden für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol.3
- Kinder und Jugendliche dürfen dem Konsum von Cannabis auch nicht mittelbar ausgesetzt werden.
- Das KCanG erwartet lediglich, dass Kinder und Jugendliche dem Konsum von Cannabis nicht unmittelbar ausgesetzt werden. Als Kinder- und Jugendverband möchten wir unseren Mitgliedern jedoch möglichst ohne Drogen einen Raum für Entwicklung und Entfaltung bieten. Daher soll der Konsum von Cannabis vor Kindern und Jugendlichen nicht als erstrebenswert oder normalisiert dargestellt werden.
Bei der Planung von Veranstaltungen müssen räumliche Gegebenheiten berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu Cannabis haben und nicht (un-)mittelbar dem Konsum ausgesetzt werden. Besonders bei Auslandsaufenthalten oder Grenzübertritten ist Vorsicht geboten, da die Möglichkeit zum Konsum Anreize für illegale Mitnahme über Landesgrenzen schaffen könnte. Der Betreuungsschlüssel für Kinder und Jugendliche muss jederzeit erfüllt werden.
Mit dem Konsum von Cannabis ist jegliche Konsumform gemeint, ob als Edibles, Joints oder in anderer Form. Ausgenommen von den Regelungen dieses Antrags ist lediglich die medizinische Anwendung von Cannabis.
Der Beschluss gilt nur für die Diözesanebene und die im Antragstext erwähnten Veranstaltungen, nicht jedoch für die Untergruppierungen wie Stämme oder Bezirke. Die Arbeitshilfe soll unter Mitwirkung von Pfadfinder:innen aus Stammes-, Bezirks- und Diözesanebene entwickelt werden und besonders Stämmen und Bezirken als Orientierung dienen.
Quellen:
Änderungsanträge
- Ä1 (Alexandra Höfer, Zurückgezogen)