| Veranstaltung: | 122. Diözesanversammlung |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Beschluss durch: | Diözesanvorstand |
| Eingereicht: | 17.03.2025, 17:17 |
Initiativantrag zur Änderung der Geschäftsordnung der DPSG DV Essen
Beschlusstext
Die Diözesanversammlung möge beschließen die Geschäftsordnung in folgenden
Punkten zu ändern:
V. ABSTIMMUNG
BISHER
§ 10 Abstimmungen
Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand vor, so ist über den weitest
gehenden zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet der Diözesanvorstand,
welches der weitest gehende Antrag ist. Die Abstimmung erfolgt bei einer
physisch tagenden Versammlung durch Handzeichen. Bei anderen Tagungsarten stellt
die Versammlungsleitung ein geeignetes Abstimmungsverfahren zur Verfügung, das
eine unmittelbare Feststellung des Beschlussergebnisses ermöglicht.
NEU
§ 10 Abstimmungen
Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand vor, so ist über den weitest
gehenden zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet der Diözesanvorstand,
welches der weitest gehende Antrag ist. Die Abstimmung erfolgt durch ein von der
Versammlungsleitung zur Verfügung gestelltes, geeignetes Abstimmungsverfahren
IX. WAHLAUSSCHUSS
BISHER
§ 21 Einsetzung und Besetzung
Der Wahlausschuss wird für zwei Jahre gewählt. Er bereitet alle in diesem
Zeitraum anstehenden Wahlen zum Diözesanvorstand vor und führt sie durch. Der
Wahlausschuss besteht aus zwei Mitgliedern der Bezirksleitungen und zwei
Mitgliedern der Diözesanleitung, die von der Diözesanversammlung für zwei Jahre
gewählt werden. Zum Wahlausschuss gehört ferner ein Mitglied des
Diözesanvorstandes.
NEU
§ 21 Einsetzung und Besetzung
Der Wahlausschuss wird für zwei Jahre gewählt. Er bereitet alle in diesem
Zeitraum anstehenden Wahlen zum Diözesanvorstand vor und führt sie durch. Der
Wahlausschuss besteht aus zwei Mitgliedern der Bezirksleitungen und zwei
Mitgliedern der Diözesanleitung oder Diözesanarbeitskreisen, die von der
Diözesanversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Zum Wahlausschuss gehört
ferner ein Mitglied des Diözesanvorstandes.
X. WEITERE AUSSCHÜSSE
BISHER
§ 25 Besetzung
Ein Ausschuss besteht aus vier von der Diözesanversammlung gewählten Mitgliedern
der Bezirksleitungen und aus zwei Mitgliedern der Diözesanleitung, damit das
Stimmverhältnis der Diözesanversammlung abgebildet wird. Er hat das Recht,
sachkundige Berater/innen heranzuziehen.
NEU
§ 25 Besetzung
Ein Ausschuss besteht aus vier von der Diözesanversammlung gewählten Mitgliedern
der Bezirksleitungen und aus zwei Mitgliedern der Diözesanleitung oder
Diözesanarbeitskreismitgliedern, damit das Stimmverhältnis der
Diözesanversammlung abgebildet wird. Er hat das Recht, sachkundige Berater/innen
heranzuziehen.
Die Änderung der Geschäftsordnung tritt mit der Annahme in Kraft.
Begründung
1. Erweiterung der Besetzung der Ausschüsse um die Diözesanarbeitskreismitglieder
Die Erweiterung der Ausschussbesetzung um Mitglieder der Diözesanarbeitskreise ist notwendig, da eine vollständig besetzte Diözesanleitung aus 11 bis 14 Personen besteht. Diese sind durch ihre Aufgaben in der Diözesanleitung sowie die gleichzeitige Leitung eines Arbeitskreises bereits stark ausgelastet. Eine Erweiterung ermöglicht es, die Verantwortung auf mehrere Schultern zu verteilen. Zudem stehen die Arbeitskreismitglieder den Referent:innen in ihrer fachlichen Kompetenz in nichts nach.
2. Änderung des Abstimmungsverfahren
Beim Verfassen des Antrags wurde festgestellt, dass die in der Geschäftsordnung festgelegten Abstimmungsverfahren nicht der aktuellen Praxis mit „OpenSlides“ entsprechen. Da sich Abstimmungen mit „OpenSlides“ bewährt haben und das Tool weiterhin genutzt werden soll, wird eine entsprechende Anpassung der Geschäftsordnung beantragt.